Erwägungsgrund 13 32016D0954
Insbesondere ist die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) mit dem Unionsrecht auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vereinbar, da sie keine Auswirkungen auf den bereits vorhandenen Besitzstand in diesem Bereich hat.