Erwägungsgrund 5 32016D0954
Vor diesem Hintergrund richteten in der Folge Malta, Kroatien und Belgien mit Schreiben vom 14. Dezember 2015, 15. Dezember 2015 beziehungsweise 17. Dezember 2015 und Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg Portugal, Slowenien und Schweden mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Anträge an die Kommission, in denen sie den Wunsch äußerten, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände und der vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat baten. Die Tschechische Republik, die Niederlande, Bulgarien, Österreich und Finnland richteten mit Schreiben vom 28. Januar 2016, 2. Februar 2016, 9. Februar 2016, 16. Februar 2016 beziehungsweise 26. Februar 2016 gleichlautende Anträge an die Kommission. Zypern hat mit Schreiben an die Kommission vom 18. März 2016 seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, an dieser Verstärkten Zusammenarbeit teilzunehmen; Zypern hat diesen Wunsch im Laufe der Arbeit des Rates bestätigt. Insgesamt haben 18 Mitgliedstaaten diese Verstärkte Zusammenarbeit beantragt.