Art. 7 32017D0033
Fristen
Das Recht einer zuständigen Behörde, Korrekturmaßnahmen für eine Nichteinhaltung anzuordnen, die in einer Beurteilung bestätigt wurde, endet zwei Jahre nach Fertigstellung dieser Beurteilung.
Das Recht einer zuständigen Behörde, Korrekturmaßnahmen für eine Nichteinhaltung anzuordnen, die in einer Beurteilung bestätigt wurde, endet zwei Jahre nach Fertigstellung dieser Beurteilung.