Erwägungsgrund 3 32017D0033
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden jedoch keine genaueren Regeln und Verfahren zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen dargelegt, sodass die in Artikel 22 Absatz 6 genannten Regeln und Verfahren in diesem Beschluss festgelegt werden sollten —