Art. 8 32017D0033
Bekanntgabe des Beschlusses zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen
Die zuständige Behörde gibt einem SIPS-Betreiber sämtliche Beschlüsse zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen schriftlich, d. h. auch auf elektronischem Wege, innerhalb von sieben Tagen nach Erlass des Beschlusses bekannt.