Art. 5 32017D0033
Die SIPS-Betreiber sind nach Beginn des Verfahrens zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen berechtigt, Einsicht in die Akten der zuständigen Behörde zu nehmen, sofern ein berechtigtes rechtliches Interesse von juristischen und natürlichen Personen besteht, die selbst keine SIPS-Betreiber sind. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen.
Der SIPS-Betreiber leitet alle Anfragen bezüglich des Rechts auf Akteneinsicht unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
Die Akte besteht aus allen während des Verfahrens zur Anordnung der Korrekturmaßnahmen erhaltenen, angefertigten oder von den zuständigen Behörden zusammengefassten Dokumenten.
Für die Zwecke dieses Artikels bestehen vertrauliche Informationen aus internen Dokumenten der zuständigen Behörde und Korrespondenz zwischen der zuständigen Behörde und allen mit der Vorbereitung der Beurteilung befassten Personen.