Erwägungsgrund 6 32017D0758
Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Decabromdiphenylether als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission zur Einführung eines neuen Eintrags 67 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) (im Folgenden „Eintrag 67“) eingeschränkt. Gemäß Eintrag 67 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Decabromdiphenylether nur für eine begrenzte Zeit und nur für neue Luftfahrzeuge und für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen zulässig.