Erwägungsgrund 3 32017D0758
Die Union tritt nachdrücklich dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips schrittweise weitere Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe (POP) erfüllen, in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufzunehmen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen ausgesprochene Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird.