Erwägungsgrund 11 32017D0758
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate sind bereits mit mehreren „akzeptablen Zwecken“ in Anlage B des Übereinkommens gelistet. Die CoP wird gebeten, die weitere Notwendigkeit dieser akzeptablen Zwecke zu überprüfen. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS; bestimmte Verwendungen, die in der Union noch immer erforderlich sind, sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen. Folglich sollte die Union die Streichung der für die Vertragsparteien nicht länger notwendigen akzeptablen Zwecke für PFOS und ihre Derivate befürworten, mit Ausnahme derjenigen für Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für Halbleiter, Ätzmittel für Verbindungshalbleiter und Keramikfilter sowie Hartmetallbeschichtung nur in Kreislaufsystemen —