Erwägungsgrund 8 32017D0758
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP sind verboten; es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission. Diese geänderte Verordnung legt auch Grenzwerte für den aus dem Herstellungsprozess resultierenden SCCP-Gehalt an anderen chlorierten Paraffingemischen fest. Da sich SCCP weiträumig in der Umwelt verbreiten können, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieses Stoffes den Bürgerinnen und Bürgern der Union mehr nützen als lediglich ein unionsweites Verbot im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004.