Erwägungsgrund 9 32017D0758
Nachdem die Union 2011 Hexachlorbutadien (HCBD) vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass HCBD die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C des Übereinkommens erfüllt. Auf ihrer siebten Tagung beschloss die CoP, HCBD in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Die CoP nahm jedoch den SC-7/11 an, mit dem der POP-Überprüfungsausschuss aufgefordert wurde, HCBD auf der Grundlage neu verfügbarer Informationen zu seiner Aufnahme in Anlage C des Übereinkommens weiter zu bewerten und der CoP eine Empfehlung zur Aufnahme von HCBD in Anlage C vorzulegen, die auf ihrer achten Sitzung weiter erörtert werden sollte.