Erwägungsgrund 4 32017D0758
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „CoP“) Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens treffen. Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“), die ihre Nichtannahme notifiziert haben.