Erwägungsgrund 10 32017D0758
Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von HCBD sind in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission geänderten Fassung verboten, doch HCBD kann bei bestimmten industriellen Tätigkeiten unbeabsichtigt hergestellt werden. Solche Tätigkeiten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweites Vorgehen gegen die unbeabsichtigte Freisetzung dieses Stoffes den Bürgerinnen und Bürgern der Union mehr nützen als Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 lediglich innerhalb der Union.