Erwägungsgrund 14 32017D0770
Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, das Protokoll von 2010 in Bezug auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, für die die Union eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, zu ratifizieren oder ihm gegebenenfalls beizutreten. Die Bestimmungen des HNS-Übereinkommens von 2010, die in die Zuständigkeit der Union fallen und nicht die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen betreffen, sind Gegenstand eines weiteren Beschlusses, der parallel zum vorliegenden Beschluss angenommen wird.