Erwägungsgrund 5 32017D0770
Nach Artikel 20 Absatz 8 des Protokolls von 2010 wird durch die Erklärung der Zustimmung eines Staates, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein, jede zuvor erklärte Zustimmung dieses Staates, durch das HNS-Übereinkommen von 1996 gebunden zu sein, nichtig. Folglich gehört ein Staat, der Vertragsstaat des HNS-Übereinkommens von 1996 ist, ab dem Zeitpunkt, an dem er nach Artikel 20 — insbesondere Absätze 2, 3 und 4 — des Protokolls von 2010 seine Zustimmung erklärt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, dem genannten Übereinkommen nicht mehr an.