Erwägungsgrund 9 32017D0770
Die Union ist daher in Bezug auf die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens ausschließlich zuständig, soweit das Übereinkommen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berührt.
Die Union ist daher in Bezug auf die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens ausschließlich zuständig, soweit das Übereinkommen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berührt.