Erwägungsgrund 1 32016R1037
Die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
Die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.