Art. 26 32019D1962
Elektronische Ausrüstung in einem für den Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED zugelassenen Sitzungssaal
(1)
Nur im Einklang mit Artikel 11 dieses Beschlusses zugelassene IT-Systeme dürfen zur Bekanntgabe der Inhalte von Verschlusssachen verwendet werden, beispielsweise für Präsentationen, bei denen Inhalte aus Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED gezeigt werden, oder für Videokonferenzen.
(2)
Der Sitzungsleiter stellt sicher, dass nicht zugelassene tragbare elektronische Geräte ausgeschaltet sind.