Erwägungsgrund 12 32019D0236
Um zudem eine wirksame Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 17 Absätze 2 und 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 aufrechtzuerhalten, kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten zu schützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission diese betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und Behörden zu den Gründen für die Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren.