Erwägungsgrund 9 32019D0236
Darüber hinaus sollte die Kommission in eine Sicherheitsuntersuchung involvierte betroffene Personen einzeln in einem geeigneten Format unterrichten, d. h. die betroffenen Personen und Zeugen. Ferner sollte die Kommission Personen, deren Daten im Zusammenhang mit Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d und e des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 verarbeitet werden, einzeln informieren, d. h. bei Durchsuchungen in Kommissionsgebäuden sowie in Kommunikations- und Informationssystemen und Geräten der Kommission.