Erwägungsgrund 11 32019D0236
In einigen Fällen könnte die Bereitstellung bestimmter Informationen für die betroffenen Personen oder die Aufdeckung von Ermittlungen oder von Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d und e des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443, d. h. die Durchsuchung von Kommissionsgebäuden sowie Kommunikations- und Informationssystemen und Geräten, den Zweck der Untersuchung unmöglich machen und die Möglichkeit der Kommission, ihre Sicherheit zu gewährleisten und vor allem wirksame Sicherheitsuntersuchungen in der Zukunft durchzuführen, ernsthaft beeinträchtigen.