Beschluss (EU) 2020/1829 des Rates vom 24. November 2020 über die Einreichung — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und über den im Namen der Europäischen Union auf dieser Konferenz zu vertretenden Standpunkt zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens
Es ist zweckmäßig, auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens festzulegen, da der vorgesehene Rechtsakt (Änderungen der Anlagen des Übereinkommens) für die Union bindend ist und sich auf den Geltungsbereich und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG, auswirkt.
Erwägungsgrund 10 32020D1829
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