Erwägungsgrund 9 32020D1829
Anschließend von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagene Änderungen in Bezug auf die Liste der Entsorgungsverfahren in Anlage IV des Übereinkommens, die Einträge zu Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten, die derzeit in den Anlagen VIII und IX des Übereinkommens aufgeführt sind, und neue vorgeschlagene Einträge zu solchen Abfällen in Anlage II (Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen) des Übereinkommens sollte die Union grundsätzlich unterstützen, sofern damit dieselben Ziele erreicht werden können wie mit dem Vorschlag der Union zu Anlage IV des Übereinkommens.