Erwägungsgrund 2 32020D1829
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden das Übereinkommen und der Beschluss C(2001)107/ENDGÜLTIG des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Änderung des Beschlusses C(92)39/ENDGÜLTIG über die Kontrolle von grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zur Verwertung (im Folgenden „OECD-Beschluss“) in der Union umgesetzt. Auf die in der Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren wird in verschiedenen Rechtsakten der Union Bezug genommen, beispielsweise in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.