Erwägungsgrund 6 32020D1829
Die in Anlage IV des Übereinkommens enthaltenen Beschreibungen der „Entsorgungsverfahren“ sind allgemein gehalten und eine weitere Präzisierung könnte förderlich sein. Die Union sollte daher die Ausarbeitung von Erläuterungen oder Leitlinien durch die Konferenz der Vertragsparteien vorschlagen, um den Inhalt dieser Verfahren weiter zu präzisieren, oder einen derartigen Vorschlag anderer Vertragsparteien unterstützen. Diese Erläuterungen oder Leitlinien sollten Präzisierungen und Beispiele für die betreffenden Verfahren enthalten und nicht in das Übereinkommen selbst aufgenommen werden. Die Erläuterungen oder Leitlinien sollten vorzugsweise angenommen werden, bevor die Änderungen der Anlage IV des Übereinkommens in Kraft treten.