Erwägungsgrund 7 32020D1829
Die Ziele der Vorschläge zu Anlage IV des Übereinkommens sind: sicherzustellen, dass die einschlägigen Kontrollmechanismen des Übereinkommens uneingeschränkt anwendbar sind und somit, im Falle ihrer Annahme, die Kontrolle der Verbringung von Abfällen verbessern würden; die Verhinderung illegaler Verbringungen zu erleichtern; die Rechtsklarheit zu verbessern und zu einem gemeinsamen Verständnis und einer gemeinsamen Auslegung der Entsorgungsverfahren durch die Vertragsparteien des Übereinkommens zu gelangen; sowie die umweltgerechte Abfallbewirtschaftung auf globaler Ebene zu unterstützen und zum Übergang zu einer globalen Kreislaufwirtschaft beizutragen.