Erwägungsgrund 5 32020D1829
Es sollte im Namen der Union ein Vorschlag zur Änderung von Anlage IV des Übereinkommens vorlegt werden, um eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen „Nichtverwertung“ und „Verwertung“ unterschieden wird, zu präzisieren, dass alle Entsorgungsverfahren, die in der Praxis stattfinden oder stattfinden könnten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und davon, ob sie als umweltgerecht angesehen werden, erfasst sind und dass auch Verfahren abgedeckt sind, die vor der Durchführung anderer Verfahren erfolgen, um Überschriften und Einführungstexte aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter „Nichtverwertungsverfahren“ (Anlage IV A) und unter „Verwertungsverfahren“ (Anlage IV B) zu verstehen ist, um die Beschreibungen der Verfahren entsprechend den seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 verzeichneten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen zu aktualisieren und zu präzisieren und durch die Einführung von Auffangbestimmungen sicherzustellen, dass alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen.