Erwägungsgrund 11 32020D1829
Es ist angezeigt, die derzeitige Situation hinsichtlich der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb der Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufrechtzuerhalten und daher das Kontrollsystem, das sich aus der möglichen Aufnahme von Einträgen in Anlage II des Übereinkommens ergibt, für solche Verbringungen nicht zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte die Union, soweit erforderlich und unbeschadet der nach Artikel 11 des Übereinkommens übermittelten Notifizierung, die in dem OECD-Beschluss festgelegten Verfahren anwenden‘ um sicherzustellen, dass die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb der Union und des EWR infolge der Annahme von Änderungen von Anlage II des Übereinkommens keiner zusätzlichen Kontrolle unterworfen wird —