Erwägungsgrund 1 32020D1830
Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. September 1982 in Kraft.