Erwägungsgrund 2 32020D1830
Gemäß dem Übereinkommen kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Ständige Ausschuss (im Folgenden „Ständiger Ausschuss“) Änderungen der Artikel 13 bis 24 des Übereinkommens beschließen und sie dem Ministerkomitee des Europarates (im Folgenden „Ministerkomitee“) zur Genehmigung und anschließend den Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) zur Annahme vorlegen.