Erwägungsgrund 10 32020D1830
Nach Annahme des vorgeschlagenen erweiterten Teilübereinkommens ist es an den Parteien des Übereinkommens zu entscheiden, ob sie dem Teilübereinkommen beitreten werden.
Nach Annahme des vorgeschlagenen erweiterten Teilübereinkommens ist es an den Parteien des Übereinkommens zu entscheiden, ob sie dem Teilübereinkommen beitreten werden.