Erwägungsgrund 7 32020D2053
Als erster Schritt sollte eine neue Eigenmittelkategorie eingeführt werden, die auf nationalen Beiträgen beruht, die auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet werden. Im Einklang mit der europäischen Strategie für Kunststoffe kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu reduzieren. Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage nationaler Beiträge, die im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelt werden, wird einen Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft schaffen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip frei, die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Um eine übermäßig regressive Wirkung auf die nationalen Beiträge zu vermeiden, sollte ein Anpassungsmechanismus mit einer jährlichen pauschalen Ermäßigung auf die Beiträge von Mitgliedstaaten, die 2017 ein Pro-Kopf-BNE unterhalb des EU-Durchschnitts hatten, angewandt werden. Diese Ermäßigung sollte 3,8 Kilogramm, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2017, entsprechen.