Erwägungsgrund 26 32020D2053
Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechtssicherheit ist es notwendig, Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von dem mit dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates eingeführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System festzulegen.