Erwägungsgrund 24 32020D2053
Gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV wird eine Verordnung des Rates mit Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art einschließen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten. Diese Maßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos sowie die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel umfassen.