Erwägungsgrund 14 32020D0263
Da das Ziel des vorliegenden Beschlusses, nämlich die Schaffung einer Grundlage für die Steuerung einer weiteren Automatisierung von Prozessen, die in den Rechtsvorschriften der Union über Verbrauchsteuern festgelegt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —