Erwägungsgrund 8 32020D0263
Es ist notwendig, die Unions- und die Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems zu definieren und die Aufgaben festzulegen, die jeweils der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und der Einführung des Systems obliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission mit Unterstützung des zuständigen Ausschusses wichtige Koordinations-, Organisations- und Managementaufgaben übernehmen.