Erwägungsgrund 5 32020D0263
Es ist erforderlich, das EDV-gestützte System für die Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beizubehalten und weiterzuentwickeln, damit die Mitgliedstaaten diese Bewegungen in Echtzeit verfolgen und die erforderlichen manuellen und automatisierten Kontrollen durchführen können, einschließlich der Kontrollen während der Beförderungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Kapitel IV und V der Richtlinie (EU) 2020/262 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates.