Erwägungsgrund 7 32020D0263
Die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems dient der Stärkung der binnenmarktbezogenen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Alle abgabenrechtlichen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten durch eine Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262 oder der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 behandelt werden. Dieser Beschluss beeinträchtigt nicht die Rechtsgrundlage zukünftiger Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/262 oder der Verordnung (EU) Nr. 389/2012.