Erwägungsgrund 6 32020D0440
Am 18. März 2020 beschloss der EZB-Rat ferner, dass soweit selbst auferlegte Beschränkungen die EZB möglicherweise daran hindern, so zu handeln, wie es zur Erfüllung ihres Mandats erforderlich ist, das Eurosystem die Überarbeitung dieser Beschränkungen in Erwägung ziehen wird, soweit es notwendig ist, damit sein Handeln in einem angemessenem Verhältnis zu den Risiken steht, mit denen wir konfrontiert sind. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieses Beschlusses findet die in Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) vorgesehene Konsolidierung der Anlagen auf die PEPP-Anlagen keine Anwendung. Das Eurosystem wird nicht dulden, dass in einem Land des Euro-Währungsgebiets Risiken für die reibungslose Transmission der Geldpolitik bestehen.