Erwägungsgrund 3 32020D0440
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) beschloss der EZB-Rat am 18. März 2020, ein neues zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (nachfolgendend das „PEPP“) für alle Kategorien von Vermögenswerten einzurichten, die im Rahmen des APP zugelassen sind. Ankäufe im Rahmen des PEPP erfolgen getrennt von und zusätzlich zu den Ankäufen im Rahmen des APP und haben einen zusätzlichen Gesamtumfang von 750 Mrd. EUR bis Ende 2020. Das PEPP wird als Reaktion auf eine besondere, außergewöhnliche und akute Wirtschaftskrise, die das Ziel der Preisstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus gefährden könnte, eingeführt. Diese außergewöhnliche, sich schnell entwickelnde und unsichere Situation bedingt, dass das PEPP im Vergleich zum APP in Bezug auf seine Gestaltung und Umsetzung äußerst flexibel sein muss und seine geldpolitischen Ziele mit denen des APP nicht identisch sind.