Erwägungsgrund 10 32020D0440
Die PEPP-Geschäfte sollen dezentral gemäß den maßgeblichen Beschlüssen der EZB umgesetzt werden, um somit die Einheitlichkeit der Geldpolitik des Eurosystems zu wahren. Die Ankäufe im Rahmen des PEPP erfolgen nach Maßgabe der bestehenden Rahmenbedingungen für das APP mit Ausnahme der ausdrücklichen Regelungen in diesem Beschluss.