Erwägungsgrund 8 32020D0655
In der Verordnung (EU) 2018/1725 wird geregelt, welche Rechtsbehelfe betroffenen Personen für datenschutzbezogene Beschwerden gegen ein Unionsorgan zur Verfügung stehen, einschließlich des in den Artikeln 63 und 68 dieser Verordnung vorgesehenen Rechts auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten. Dementsprechend sollten Mitarbeiter der EZB für datenschutzbezogene Beschwerden, die sie nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses als betroffene Person erheben, von diesen Rechtsbehelfen anstatt von den in den Beschäftigungsbedingungen für Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.