Erwägungsgrund 6 32021D1093
Um den delegierten Verantwortlichen die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten zu erleichtern‚ sollte jede Generaldirektion und jede sonstige Dienststelle des GSR einen Datenschutzkoordinator benennen. Die Datenschutzkoordinatoren sollten die Generaldirektion und die sonstigen Dienststellen in allen Aspekten des Schutzes personenbezogener Daten unterstützen und sich am Netz der Datenschutzkoordinatoren im GSR beteiligen, um eine kohärente Durchführung und Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.