Erwägungsgrund 4 32021D1093
Die Verordnung (EU) 2018/1725 sieht klare Zuständigkeiten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen vor, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen. Mit den Durchführungsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass der Rat und das GSR ihre Aufgaben als Verantwortliche in einheitlicher und transparenter Weise wahrnehmen. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, wer für einen im Namen des Rates oder des GSR durchgeführten Verarbeitungsvorgang verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die Rechtsfigur eines „delegierten Verantwortlichen“ einzuführen, um die Zuständigkeiten der Gremien des GSR, insbesondere bei Einzelentscheidungen über die Rechte betroffener Personen, genau anzugeben. Zudem ist es angezeigt, die Rechtsfigur eines „operativen Verantwortlichen“ einzuführen, der unter der Verantwortung des delegierten Verantwortlichen benannt wird, um die Einhaltung der Vorschriften in der Praxis sicherzustellen und Anträge betroffener Personen im Zusammenhang mit einem Verarbeitungsvorgang zu bearbeiten. Um die Zuständigkeiten im GSR für jede Verarbeitungstätigkeit genau zu beschreiben, sollte der operative Verantwortliche in dem im Register geführten Verzeichnis genau angegeben werden. Die Ernennung eines operativen Verantwortlichen schließt nicht aus, dass in der Praxis eine Anlaufstelle, zum Beispiel in Form einer Funktionsmailbox für Anträge betroffener Personen, eingerichtet wird.