Erwägungsgrund 11 32021D1356
Besonders problematisch sei die Situation bei der Weiterbildung von Fahrern mit gültigen Befähigungsnachweisen für den Güterverkehr, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1 + E, C oder C+E sind. So verfügten viele dieser Fahrer über einen Befähigungsnachweis auf der Grundlage eines erworbenen Rechts nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/59/EG. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG hatte Schweden beschlossen, dass die betreffenden Fahrer nach einem Zeitraum von sieben Jahren eine erste Ausbildung oder eine Weiterbildung gemäß der Richtlinie absolvieren müssen. Infolgedessen hätten viele der als erworbenes Recht erlangten Befähigungsnachweise ihre Gültigkeit im September 2016 verloren und seien für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert worden. Daher laufe die Geltungsdauer dieser Befähigungsnachweise im September 2021 aus.