Beschluss (EU) 2021/1356 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Schwedens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4608) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Schweden hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird —
Erwägungsgrund 20 32021D1356
Erwägungsgrund 20 32021D1356Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen