Erwägungsgrund 15 32021D1356
Die von Schweden vorgelegten Informationen unterstreichen die Notwendigkeit, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume zu verlängern, damit Schweden alle erforderlichen Weiterbildungen durchführen kann. Schweden ist jedoch der Auffassung, dass die in diesen Artikeln genannten 10-Monatszeiträume nicht verlängert werden müssen, soweit sie für Weiterbildungen und deren Nachweis, die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes „95“ und die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen gelten, deren Gültigkeit andernfalls in dem neuen verlängerten Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2021 auslaufen würde.