Erwägungsgrund 19 32021D1356
Schweden sollte auch ermächtigt werden, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu verlängern, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren Nachweis, für die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes „95“ und für die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen, deren Gültigkeit andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.