Erwägungsgrund 18 32021D1356
Schweden sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absätze 3 und 5 jener Verordnung um sechs Monate zu verlängern.