Beschluss (EU) 2021/1356 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Schwedens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4608) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 hat Schweden den Umfang seines begründeten Antrags eingeschränkt.
Erwägungsgrund 4 32021D1356
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